Satzung

SATZUNG der Freien Wähler Ortsverband Heidenheim e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Wähler Ortsverband Heidenheim e.V.
Er hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen.
Er ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes der Freien Wählervereinigung Baden-Württemberg e. V.
Auf Listen für Gemeinderats- und Kreistagswahlen kann der Verein die
Kurzbezeichnung „Freie Wähler“ führen. Sonstige Kurzbezeichnungen sind
ausgeschlossen.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Kommunalwahlen.
Darüber hinaus bezweckt er die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes auf kommunaler Ebene.
Er nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler gegenüber den Behörden wahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden jeder deutsche Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der Freien Wählervereinigung Baden-Württemberg e. V. sich bekennt.
Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod
durch Austritt
durch Ausschluss.
Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:
wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich
verstoßen hat,
wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat;
wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen zu hören hat.
§ 4 Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung
besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem
Schriftführer, dem Pressereferenten und dem Schatzmeister.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein – je einzeln – gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 7 Beirat
Der Beirat besteht aus den Mandatsträgern und weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
d) Wahl des Vorstandes
e) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder sein Stellvertreter.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 10 dieser Satzung – in der
Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel. Sie werden durch die
einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten
Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang
stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.
§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung
enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§ 13 Auflösung
1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 3/4 der satzungsmäßigen
Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 09.März 1987 in Kraft.
Satzung geändert mit Beschluss vom 14.05.2002:
§ 1 Abs. 1 neu gefasst, § 1 Abs. 4 neu eingefügt.